Neue deutsche Windlastnorm - Wichtige Informationen nicht nur für Veranstalter!
Überblick
- Die Neuregelung zu den Windlastzonen betrifft Bühnenbauer und
Veranstalter im Open-Air-Bereich.
- Bühnen müssen hinsichtlich ihrer Windlasten neu berechnet werden.
Das führt letztendlich zu höheren Mietpreisen, da zusätzliche Lasten
transportiert bzw. angemietet werden müssen.
- Vorteile für den Veranstalter ergeben sich durch die höhere
Standfestigkeit der Bühnen, zusätzlich sichert der uneingeschränkte
Regenschutz die Bespielbarkeit der Bühnen.
Für die Klärung spezifischer Fragen zu den Windlasten hinsichtlich Ihrer geplanten
Veranstaltung, steht Ihnen die Firma Equipment Bühnen und Veranstaltungstechnik GmbH selbstverständlich zur Verfügung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
» Wozu eine Windlastnorm?
» Windzonenkarte und ihre Anwendung bei Fliegenden Bauten
» Was ist ab jetzt verboten und in Zukunft zu beachten?
» Vorteile der neuen Windlastnorm
» Worauf müssen Veranstalter achten?
Wozu eine Windlastnorm?
Die Windlastnorm dient zur Berechnung der ungünstigsten Wirkungen, die der
natürliche Wind in der Überlagerung mit anderen Einwirkungen auf die tragenden
Teile von Baukonstruktionen ausübt. Diese ist Grundlage für eine sichere
Bemessung der Tragfähigkeit und den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit Fliegender Bauten.
Aufgrund des globalen Klimawandels und der daraus resultierenden Probleme
wird nicht länger ausgeschlossen, daß sich das Sturmklima auch in Deutschland
verschlechtert. Abhängig von der geographischen Lage sind die
durchschnittliche Windgeschwindigkeit und die Windhäufigkeit unterschiedlich.
Der Überarbeitung bestehender Normen mit dem Ziel einer wirklichkeitsnahen
Erfassung der Windwirkungen geht also eine stärkere Differenzierung der
Windlastzonen voraus. Der Arbeitskreis Fliegende Bauten hat daher auf seiner
Sitzung im November 2007 beschlossen, daß aufgrund der neu eingeführten Windzonen
für Deutschland die in den statischen Berechnungen veranschlagten Windlasten für
fliegende Bauten nicht mehr für ganz Deutschland anwendbar sind.
Windzonenkarte und ihre Anwendung bei Fliegenden Bauten
Das Windklima wird durch eine Windzonenkarte erfaßt, welche zeitlich gemittelte
maßgebende Windgeschwindigkeiten für verschiedene geographische Regionen angibt.
Nach der Neuregelung gibt es in Deutschland nun 4 verschiedene Windlastzonen. War
es vorher möglich, fliegende Bauten gemäß den entsprechenden Windlastnormen und in
Absprache mit den örtlichen Bauämtern uneingeschränkt in ganz Deutschland aufzustellen,
gelten nun für die einzelnen Zonen folgende Regelungen:
Für Fliegende Bauten, die in Windlastzone 1 und 2 oder nicht in Küstenregionen
aufgestellt werden, ergeben sich keine Änderung.
Für Fliegende bauten, die in Küstenregionen in Windlastzone 3 und 4 aufgebaut
werden sollen, sind folgende Sondermaßnahmen, nach Absprache mit den örtlichen
Bauordnungsämtern, zu treffen:
- Ergänzende statische Nachweise
- Konstruktionsverstärkungen
- Teilabbau
- Zuverlässige Wetterprognosen
- Windgeschützte Aufstellorte
Für eine uneingeschränkte Genehmigung für alle 4 Windzonen ist ein statischer Nachweis zu erbringen. (Angaben nach AG Fliegende Bauten)
Was ist ab jetzt verboten und in Zukunft zu beachten?
In der Vergangenheit wurden an Bühnen Windlastreduzierungen vorgenommen, wenn
statt Planen z.B. winddurchlässige Gazen verwendet wurden. Diese Reduzierungen
sind nicht mehr zulässig. Gazen müssen voll berechnet werden, da Gazen bei Regen
nachweislich nicht winddurchlässig sind.
Zum Jahresanfang 2007 wurde die aktuelle Fassung der DIN Windlastnorm
rechtskräftig eingeführt und in die Liste der technischen Baubestimmungen
aufgenommen. Damit ist die Norm bindend für die Standsicherheitsbemessung
zur Berücksichtigung der einwirkenden Windlasten auch bei Fliegenden Bauten.
Fliegende Bauten sind gerade in den Windlastzonen 3 und 4 von nun an stärker
zu sichern. Dadurch entstehen dem Aufsteller erhebliche Mehrkosten, da zusätzliche
Lasten gemietet und transportiert werden müssen, um den geforderten Normen zu entsprechen.
Vorteile der neuen Windlastnorm
Die Neuregelung der Windlastzonen erwirkt auch Vorteile. Open Air Bühnen besitzen
nun eine garantierte höhere Standfestigkeit und sind weitaus besser gegen einfallenden
Regen gesichert. Dies bedeutet eine bessere Bespielbarkeit der Bühnen und eine Verbesserung
des Komforts für die auftretenden Künstler.
Worauf müssen Veranstalter achten?
Zuerst einmal gilt, gerade für Außenveranstaltungen in den Zonen 3 und 4, Finger
weg von vermeintlichen Schnäppchen! Schadensansprüche werden in der Regel an den
Veranstalter gestellt, selten an den Verursacher, also den Aufsteller direkt. Auch
Vermittler wie Agenturen befinden sich in dieser Haftungskette.
Beachtet werden sollte außerdem, daß ausnahmslos jedes Bauwerk dem öffentlichen baurecht
unterliegt, unabhängig von seiner Größe.
Um Nutzungsuntersagungen und/oder Schadensfälle zu vermeiden und die Bespielbarkeit
der Bühne zu gewährleisten, sollten nur Bühnen angemietet werden, deren Aufsteller
folgende Nachweise erbringen kann:
- Standsicherheitsnachweis. Wird benötigt für alle Baumaßnahmen. Das ist die
statische Berechnung der Gesamtkonstruktion, also nicht nur Nachweise und
Prüfzertifikate der Einzelkomponenten wie Traversen oder Podeste
- Prüfbuch. Bundesweit erforderlich für alle Fliegenden Bauten in dem jeder
Aufbau festgehalten und jeder Mangel vermerkt wird
- Ausführungsgenehmigung. Setzt ein Prüfbuch voraus. Mit der befristeten
Ausführungsgenehmigung wird die Gültigkeit des Prüfbuches dokumentiert.
Des weiteren: Klauseln wie „Die Konstruktion muß entsprechend dem geltenden
Baurecht ausgeführt sein“ sollten in jedem Fall Bestandteil von Ausschreibung und Auftrag sein.
Ordern Sie auch bei kleineren Konstruktionen „Prüfbuchbühnen“ und
lassen sie sich den Nachweis als Kopie zuschicken.
Achtung: Erst die Abnahme durch die örtliche Bauordnungsbehörde (Bauamt/Bauordnungsamt)
gibt ausreichende Sicherheit vor Haftungsauseinandersetzungen!